Abgesehen von uns selbst auferlegten STANDESREGELN, sind die
RECHTE UND PFLICHTEN DER BERUFSDETEKTIVE in Österreich strikt
geregelt, vor allem in der
GEWERBEORDUNG 1994:
§129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das
Gewerbe der Berufsdetektive bedarf es für:
§130.
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind,
sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen
berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz
von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2)Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des
Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht
zu, sich der Berufsbezeichnung
“Berufsdetektiv” zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur
Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet
werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung
“Berufsdetektivassistent” zu bedienen. Andere
Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen
dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4
angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als
dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht
beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei
unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des
Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur
Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten
verpflichtet. Diese
Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der
Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht
entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von
der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur
Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von
Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt
gewordenen Umstände in gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich
nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend
angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die
Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung
des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren
Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129
Abs. 1 genannten Tätigkeiten
die Legitimation gemäß § 129
Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses
Paragraphen mitzuführen, diese auf
Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur
Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Um die Ausstellung der Legitimationen
für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1
genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der
Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung
der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem §
13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt
und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der
Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder
einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1
genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist
von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im
zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der
Legitimation eingetreten sind.
(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der
Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes
berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren
Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4)
nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die
für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung
besitzen.
(9) Die im Abs. 8 genannten
Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der
Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion dieser, als Sicherheitsbehörde ein
Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1
bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden,
spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung
vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129
Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen
Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das
Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses
Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der
betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu
enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen
die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen
Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem
Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich
mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt.